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Versicherung zahlt nicht, die Sache ist doch klar, oder? Auch die Geschäftsgebaren auf dem Versicherungsmarkt haben sich geändert. Noch vor ein paar Jahren erfolgt die Regulierung eines ganz klaren Verkehrsunfalls innerhalb von zwei Wochen, teilweise sogar innerhalb von wenigen Tagen. Dies galt insbesondere für dem typischen Verkehrsunfall mit einer klaren Sachlage, also z. B. den normalen Auffahrunfall. Allgemein galt der Grundsatz, dass man bei solchen Verkehrsunfällen eigentlich keinen Anwalt braucht.

Was hat sich geändert? Der Preiskampf auf dem Versicherungsmarkt geht zunehmend zu Lasten des geschädigten Autofahrers. Eine Versicherung versucht mit noch billigeren Prämien die Kunden der anderen Versicherung geradezu „abzujagen”. Gespart wird am Service und in der internen Verwaltung. Mitarbeiter werden entlassen und die Aktenberge auf den verbleibenden Mitarbeitern verteilt. Die vollkommen überarbeiteten Bearbeiter wissen nicht wo ihnen der Kopf steht und schalten regelrecht auf „Durchzug”.

Die schleppende Regulierung sprudelt das Geld damit indirekt in die Kassen der Konzerne, denn durch den gewonnenen Zinsvorteil entstehen Mehreinnahmen in Millionenhöhe. Dass der Geschädigte verärgert ist, braucht die Versicherungen nur wenig zu stören, denn er ist schließlich nicht Kunde sondern nur lästiger Anspruchsteller.

Versicherung will Anwaltskosten vermeiden: Anwälte von Unfallgeschädigten sind der Branche ein Dorn im Auge. Dessen Kosten hat die Versicherung nämlich grundsätzlich zu übernehmen, denn sie stellen neben dem Sach- bzw. Personenschaden sog. „notwendige Kosten der Rechtsverfolgung dar”. Diese Regelung gilt auch für einfache Fälle. Darauf weisen die Verkehrsanwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Kelheim in Bayern hin. Im verhandelten Fall hatte es eine Versicherung abgelehnt, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstandenen Anwaltskosten zu begleichen. Den Unfallschaden hatte sie hingegen in vollem Umfang reguliert. Die Weigerung hatte sie damit begründet, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, den die Klägerin auch ohne einen Anwalt hätte bearbeiten können. Das Gericht lehnte diese Argumentation jedoch ab. Selbst bei einfachen Fällen sei es Unfallgeschädigten unbenommen, einem Anwalt die Rechtsverfolgung zu übertragen. Es sei ihnen in aller Regel nicht zuzumuten, zunächst ohne Anwalt zu versuchen, Schadensersatz zu verlangen. Die Erfahrung zeige, dass Regulierungen sich gerade in solchen Fällen verzögerten oder nur teilweise erfolgreich seien.

Versicherung schreibt, dass alles klar ist: Teilweise kommen Geschädigte gar nicht erst auf die Idee, einen Verkehrsanwalt einzuschalten. Typischer Fall: Wenige Tage nach dem Verkehrsunfall erhält der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung einen freundlichen Brief mit folgendem Wortlaut: „Wir sind bereit im Rahmen unserer Eintrittspflicht den Schaden zu regulieren”. Der juristische Laie entnimmt dem Schreiben, dass die Sachlage für die Versicherung klar ist und, dass einer Zahlung nicht im Wege steht. Leider falsch gedacht. Es handelt sich um ein reines Musterschreiben ohne Festlegung zur Haftungsfrage. Die Formulierung „im Rahmen unserer Eintrittspflicht” bedeutet vielmehr „sofern wir überhaupt haften, was wir aber noch nicht wissen, zahlen wir”.

Für den Geschädigten eine fatale Situation. Er wartet und wartet, bis ihm der Geduldsfaden reißt und er sich anwaltlicher Hilfe bedient.

Mein Tipp: Warten Sie nicht auf eine Reaktion der gegnerischen Versicherung. Erster Ansprechpartner nach dem Unfall sollte der Anwalt sein. Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall mit Personenschaden zum Beispiel Haushaltsführungskosten zustehen?

Eine Frist von 14 Tagen muss für eine Versicherung ausreichen, bei eindeutigem Sachverhalt einen Schaden zu regulieren. Dies folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts Erlangen, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV kürzlich veröffentlichte: Im zu Grunde liegenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall mit eindeutig geklärter Schuldfrage. Der Geschädigte setzte durch seinen Anwalt der Versicherung des Gegners eine Frist von zwei Wochen, um den Schaden zu regulieren. Der Versicherer reagierte innerhalb der Frist überhaupt nicht und überwies neun Tage nach Fristablauf einen Betrag, der unter der geforderten Summe lag. Mittlerweile hatte der Geschädigte jedoch schon Klage erhoben. Dies geschah zu Recht, urteilte das Amtsgericht in dem Rechtsstreit um die Kosten. Die gesetzte Frist sei – trotz Urlaubszeit – nicht unverhältnismäßig gewesen. Der Versicherung sei vorzuwerfen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert und zumindest eine Eingangsbestätigung übersandt habe. Falls nötig, hätte sie auch um eine Fristverlängerung bitten können. Da beides nicht geschehen sei, habe der Geschädigte davon ausgehen können, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht komme. Die Mehrkosten des Verfahrens wurden insoweit der Versicherung aufgebürdet.

 

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