Fahrverbot für einen Berufsfahrer – Der Gedanke ist schon ein Alptraum. Auch bei diesen Regelfahrverboten muss sich der Bußgeldrichter mit der Frage befassen, ob der Verkehrsverstoß auch aus der persönlichen Situation des Fahrers heraus eine grobe Pflichtverletzung darstellt.

Der Richter könnte daher vom Fahrverbot absehen,wenn sich der Verstoß als Augenblick versagendes Betroffenen im Straßenverkehr darstellt. Ein generelles Absehen vom Fahrverbot kommt bei den Regelfahrverboten nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zu denken wäre etwa an den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz. Schwierig wird ein Absehen vom Fahrverbot, wenn dem Fahrer eine „grobe Pflichtverletzung vorgeworfen wird“.

Grobe Pflichtverletzung – Was ist das? Nach der BGH-Rspr. setzt die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung voraus, dass der Kfz-Führer wiederholt Pflichtverletzungen begeht. Durch die wiederholte Begehung dieser Pflichtverletzungen gibt der Fahrer jedoch zu erkennen, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.

Was Sie wissen sollten:

Vorsätzliches (absichtliches) Handeln ist für die Annahme der Beharrlichkeit nicht erforderlich, denn auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann mangelnde Rechtstreue und eine gemeinschädliche Grundhaltung des Fahrers offenbaren.

Allein wiederholte Verkehrsverstöße reichen nicht aus. Es muss auch die subjektive Voraussetzungder fehlenden rechtstreuen Gesinnung vorliegen. Denn Verkehrsverstöße kommen in den verschiedensten Verkehrslagen bei unterschiedlicher Motivation vor, das bei dreimaligen Geschwindigkeitsüberschreitungen die Annahme von „Beharrlichkeit“ abgelehnt hat.

Es kommt ferner auf den Unrechtsgehalt der Verstöße an. (Wiederholte) Verstöße von geringem Unrechtsgehalt führen nicht notwendigerweise zur Annahme von Beharrlichkeit. War z.B. der erste Verstoß unbedeutend, lässt sich beim zweiten nicht unbedingt (schon) auf eine beharrliche Pflichtverletzung schließen. Allerdings kann die extreme Anhäufung einschlägiger Verstöße innerhalb kurzer Zeit die Annahme von Beharrlichkeit rechtfertigen.

Auch der zeitliche Abstand zwischen den zubeurteilenden Ordnungswidrigkeiten ist vonBedeutung. Als Faustregel gilt: Desto längerder zeitliche Abstand zwischen den OWi ist,desto mehr spricht dies gegen die Annahmevon „Beharrlichkeit“.

Ganz wichtig: Sonderfall der wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungum mindestens 26km/h: Das Gesetz sieht zwar auch in diesen Fällen ein Fahrverbot vor. Das enthebt das Gericht aber nicht von der Pflicht, auch dann noch die Tatumstände zu berücksichtigen. So ist die überschreitung nur infolge übersehens eines Verkehrszeichens als nicht ausreichend angesehen worden, um ein Fahrverbot auf Wiederholung zu stützen. Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn der Fahrer zwar das Verkehrszeichen übersehen hat, er aber die generell zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst überschritten hat.

Kann bei einem beharrlichen Verstoß vom Fahrverbot abgesehen werden? Ja, wenn das Fahrverbotnicht erforderlich oder nicht angemessen ist. Der Amtsrichter muss auch prüfen, ob allein die Erhöhung der Geldbuße ausreicht, um von dem Fahrverbot absehen zu können. Allerdings wird ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße, da die Annahme von „Beharrlichkeit“ gemeinschädliche Gesinnung“ voraussetzt, nur in seltenen Fällen bejaht werden können. Regelmäßig wird bei diesen Tätern gerade das Fahrverbot erforderlich und angemessen sein, um Sie in Zukunft zu verkehrsgerechtem Verhalten zu veranlassen.

Mein Tipp: Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann. Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.