Beate B. fuhr stadteinwärts. Es herrschte stockender Verkehr. Im Gegenverkehr kam ein Polizeiwagen mit zwei Polizeibeamten vorbei. Die beiden Polizisten glaubten, dass Beate B. gerade ein Mobiltelefon benutzte. Sie hielt ihre linke Hand am linken Ohr und man konnte sehen, dass sie mit dem Mund Sprechbewegungen machte. Die Polizei erstattete Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons. Nach dem Bußgeldkatalog wird bei der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ein Regelbußgeld von 60 Euro fällig – und 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen! 

In dem Fall hat Beate B. gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt  mit der Behauptung, sie habe kein Handy benutzt, sondern sich nur mit dem linken Arm abgestützt. Die Behörden und der zuständige Richter glaubten jedoch den beiden Polizeibeamten, die ihre Beobachtungen schilderten. Wäre Beate B. fachanwaltlich vertreten worden, wäre der Fall womöglich anders ausgegangen. Schließlich hatten die Beamten das Telefon selbst nicht gesehen, sondern waren von den Indizien ausgegangen. Ein erfahrener Verkehrsrechtsanwalt prüft den Sachverhalt und entwickelt gemeinsam mit dem Mandanten eine strategische Verteidigung, um Strafe und Punkte abzuwenden.


 Mein Tipp: Wer einen Bußgeldbescheid wegen verbotener Handynutzung erhält, sollte grundsätzlich einen Anwalt zu Rate ziehen – vor allem, wenn er wiederholt erwischt wurde: Dann droht nämlich zudem ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Mailen Sie einfach ein Handyfoto des Bußgeldbescheids an mich: blitzerpost@verkehrsrecht-24.com und Sie erhalten schnell und zuverlässig ein Feedback, ob sich der Einspruch lohnt!

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