Von einem Fahrverbot kann bei einem Selbständigen abgesehen werden, wenn er sich in der Phase der Existenzgründung befindet und für diese Tätigkeit, etwa zur Kundenakquise, auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist. Mit dieser Entscheidung half das Amtsgericht Brandenburg einem Autofahrer, der auf der Autobahn die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hatte. Neben einem Bußgeld wurde ihm von der Bußgeldstelle ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Hiergegen hatte er geltend gemacht, er ist gerade in der Existenzgründung: Gründungszuschüsse seien beantragt und mündlich durch die Agentur für Arbeit unter der Voraussetzung zugesagt, dass er Inhaber eines Führerscheins sei.
Das Gericht sah darin einen Sonderfall, in dem von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden könne. Die Verhängung eines Fahrverbots ist hier trotz der groben Pflichtverletzung unangemessen, da die Existenz des Mannes gefährdet ist. Er ist aufgrund seiner Existenzgründung auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Dazu muss er Kundenakquise betreiben und Kunden aufsuchen. Diese Tätigkeit ist unter Inanspruchnahme des öffentlichen Nahverkehrs nicht in zumutbarer Art und Weise darstellbar. Ein mehrwöchiger Urlaub, in dem das Fahrverbot vollstreckt werden könne, ist in absehbarer Zeit nicht möglich und auch nicht finanzierbar. Der Mann könne auch keinen Fahrer für die Zeit des Fahrverbots finanzieren. Bei der Verhängung eines Fahrverbots wäre der Mann somit nicht mehr in der Lage, seine berufliche Existenz aufzubauen.

Mein Tipp: Während Gerichte in Berlin recht hart sind und ungern ein Auge beim Fahrverbot zudrücken, ist die Rechtsprechung der Amtsgerichte im Land Brandenburg Raum vergleichsweise milde.

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