Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

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Mit dem Bus zu fahren – sei es Linien- oder Fernbus – ist bequem und günstig. Allerdings muss man den Fahrkünsten eines völlig Fremden vertrauen. Wer weiß schon, wie lange der Busfahrer seinen Führerschein schon hat, ob er ausgeschlafen ist oder gerne mal rasant fährt? Verletzt man sich durch einen Sturz im Bus, stellt sich die Frage, ob das Verkehrsunternehmen für den Schaden aufkommt. Tatsächlich konnte ein Passagier bisher grundsätzlich keinen Schadensersatz verlangen, wenn er infolgeeiner Vollbremsung des Busfahrers stürzte und sich verletzt hat. Doch ganz so einfach und pauschal ist es nicht mehr, wie ein neues Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt zeigt!

Die Richter haben eine Beweiserleichterung für Mitfahrende im Hinblick auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geschaffen! In dem Fall war eine Frau nach dem Anfahren schwer gestürzt. Der Busfahrer hat lediglich erklärt, dass er geglaubt hatte, die Frau sitze schon. Diese lapidare Aussage genügt nicht, so das Gericht! Kommt ein Fahrgast zu Fall, darf das Verkehrsunternehmen dessen Unfallversion nicht einfach nur bestreiten, sondern muss den Ablauf exakt aus Sicht des Fahrers schildern. Natürlich ist jeder Fahrgast selbst für einen festen Halt verantwortlich. Der Busfahrer muss vor dem Anfahren auch nicht jeden Fahrgast im Auge haben. Im Streitfall war die Frau aber offensichtlich körperlich beeinträchtigt, sodass der Fahrer nach ihr hätte schauen müssen. Das Busunternehmen musste somit Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen!

  Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Ob und in welcher Höhe Busfahrgästen nach einem Unfall Schadensersatz zusteht, ist kompliziert. Sprechen Sie deshalb nach einem Unfall unbedingt mit einem erfahrenen Verkehrsrechtler, der prüft, welche Ansprüche geltend gemacht werden können.

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