In vielen Verkehrsunfällen kommt es zu einem Personenschaden. Nämlich bereits dann, wenn der Vordermann durch den Aufprall ein leichtes Schleudertrauma erleidet oder sich der eigene Beifahrer durch den Ruck des Aufpralls Prellungen zuzieht. Die Polizei, die den Unfall aufnimmt, leitet dann gerne direkt ein Ermittlungsverfahren gegen den vermeintlichen Unfallverursacher ein – selbst wenn es nur Bagatellverletzungen wie zum Beispiel eine kaum schmerzende Prellung gab. Leider häufen sich auch Fälle, in denen der Geschädigte eine harmlose Blessur zur schlimmen Verletzung mit Spätfolgen hoch stilisiert, um eine Schmerzensgeldzahlung zu bekommen.
Kurzum: Ein solches Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ist schwerwiegend, da neben der eigentlichen Geldstrafe nach dem Unfall sowie den Punkten in Flensburg auch die Verhängung eines Fahrverbots sowie Schmerzensgeldzahlungen drohen! In diesen Fällen ist daher unbedingt die Expertise eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht erforderlich.
Fakt ist, dass im Falle der fahrlässigen Körperverletzung bei Verkehrsunfällen nur erhebliche Verletzungen zu einer Verurteilung führen. Doch was heißt „erheblich“? Meist liegen nur leichte Prellungen ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf vor. Dies genügt nicht für die Erfüllung des Straftatbestands der fahrlässigen Körperverletzung!

Mein Tipp: Als erfahrener Verkehrsrechtler überprüfe ich zu allererst, ob die Verletzungen nicht ausschließlich vor dem Hintergrund einer möglichen überzogenen Schmerzensgeldforderung gegenüber dem Unfallgegner vom Unfallopfer zum Polizeiprotokoll genommen werden. Im Verlaufe des Verfahrens werden von mir geführte Verfahren erfahrungsgemäß fast immer eingestellt.

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