Familienvater Holger S. soll auf dem Heimweg noch eine Tüte Milch mitbringen. Also fährt er beim Supermarkt vorbei, wo er auf dem Kundenparkplatz parkt. Als er zurückkommt, sieht er sofort einen Kratzer im Lack seines Autos. Er vermutet, dass ihn ein anderes Fahrzeug gestreift hat. Auf dem Überwachungsvideo des Supermarkts zeigt sich jedoch: Eine gegenüber von Holger S. parkende Frau lud die Sachen aus ihrem Einkaufswagen aus, als dieser sich verselbstständigte, auf das Fahrzeug von Holger S. zurollte und daran vorbeischrammte. Die Frau holte den Einkaufswagen zwar zurück, fuhr später jedoch einfach weg, ohne auf Holger S. zu warten oder eine andere Person zu verständigen. Ist dieses alltägliche Vorkommnis schon eine strafrechtsrelevante Unfallflucht?


Das Gesetz ist eindeutig: Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat, wird bestraft. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art von Fahrzeugen gibt es dabei nicht. Doch gelten für einen Kundenparkplatz die gleichen Regeln wie für den Straßenverkehr? Das OLG Düsseldorf sieht in der Gefahr der Beschädigung durch einen Einkaufswagen ein ganz “typisches Verkehrsrisiko”, das gerade auf Supermarkt-Parkplätzen nicht nur häufig, sondern sogar üblich ist. Im Ergebnis liegt damit auch in diesem Fall ein strafbares Verhalten vor!

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