Nicht nur eine aufgezwungene Vollbremsung, sondern auch ein massives Ausbremsen ohne verkehrsbedingten Grund kann eine strafrechtlich relevante Nötigung sein. Zum Fall: Ein Lkw-Fahrer hatte an einem Steigungsstück verbotswidrig überholt und den nachfolgenden Verkehr aufgehalten. Das erzürnte einen Pkw-Fahrer so sehr, dass er seinerseits den Lkw überholte, vor diesem einscherte und über rund 800 Meter Wegstrecke allmählich von 92 auf 42 Stundenkilometer abbremste. Damit wollte der selbst ernannte Oberlehrer am Steuer dem Lkw-Fahrer eine Lektion erteilen. Der Brummi-Lenker wiederum musste sich auf die Langsamfahrt einlassen, um einen Unfall zu vermeiden. Für den Oberlehrer hatte sein Verhalten Folgen: Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Nötigung zu einer Geldstrafe
 von 1.750 Euro und verhängte ein zweimonatiges Fahrverbot.

Strafverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr nehmen dramatisch zu. Der Grund: Vielfach nutzen erboste Verkehrsteilnehmer das Portal der sog. Internetwache, bei der Anzeigen online aufgegeben werden können. Hierbei wird oft aus einer spontanen Verärgerung ein Sachverhalt impulsiv zur Anzeige gebracht. Für den Beschuldigten kann die Anzeige empfindliche Folgen haben: Es wird ein Ermittlungsverfahren unter dem Vorwurf der Nötigung in Gang gesetzt. Sofern der Anzeigende den Sachverhalt nur glaubhaft genug darstellt, kommt sogar die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, ohne vorherige Stellungnahme des Beschuldigten selber.

  Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Ihre Äußerungen als Beschuldigter gegenüber der Polizei stellt die Weichen für den Ausgang des späteren Strafverfahrens. Schalten Sie einen Anwalt ein, reagieren Sie niemals selber auf Post der Polizei und folgen Sie unter keinen Umständen einer Vorladung ohne vorherige Absprache mit einem Fachanwalt!

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