Spontane Äußerungen an der Unfallstelle sind in einem möglichen späteren Unfallprozess grundsätzlich nicht als Schuldanerkenntnis zu werten, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem entsprechenden Fall. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass die Schilderungen und Darstellungen des Unfalls durch einen Beteiligten an der Unfallstelle durchaus als wichtiges Indiz anzusehen sind, wenn sie schriftlich bestätigt oder protokolliert worden sind! Und hier liegt die Gefahr! Wer sich spontan gegenüber mitschreibenden Beamten äußert, kann in Teufels Küche geraten.  

Insbesondere bei unübersichtlichen Situationen sollten Unfallbeteiligte daher am Unfallort möglichst gar keine Stellungnahme abgeben. Ist dies im ersten „Schockzustand“ dennoch geschehen, sollten Sie zumindest eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Schilderung noch an Ort und Stelle verweigern. Nach der Entscheidung des Gerichts scheidet in diesen Fällen eine Beweislast zum Nachteil des Betroffenen aus. Wenn Sie rechtliche und finanzielle Nachteile vermeiden wollen, sollten Sie sich auf jeden Fall Namen und Anschrift aller am Unfall beteiligter Personen notieren. Treten später Probleme bei der Unfallabwicklung auf, können Sie zumindest Zeugen benennen.

  
Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Auch lange nach dem Unfall können sich noch Stolperfallen für Unfallgeschädigte auftun! Oft versuchen gegnerische Haftpflichtversicherungen Vereinbarungen mit Ihnen zu treffen, um der eigenen Eintrittspflicht zu entgehen. Die gegnerischen Argumente sind dann so elegant verpackt, dass der Betroffene die wahren Hintergründe zunächst nicht bemerkt. Anwaltlicher Beistand von Anfang an ist daher so wichtig für Unfallgeschädigte.

Sie haben Fragen oder wünschen ein persönliches Beratungsgespräch?
Wir rufen Sie gern zurück! Zur Kontaktseite...