Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerVeronika M. hat einen Unfall verursacht und muss dem geschädigten Lukas S. den entstandenen Schaden in vollem Umfang ersetzen. Sein Auto war nach dem Unfall nämlich nicht mehr fahrbereit und nicht mehr verkehrssicher. Zunächst stellte die Polizei deshalb das Fahrzeug sicher. Einige Tage später wurde der Unfall-Wagen in eine Werkstatt geschleppt und dort von einem Sachverständigen begutachtet. Neben den Reparaturkosten verlangte Lukas S. aber auch den Nutzungsausfall für die Zeit, in der ihm sein Auto nicht zur Verfügung stand. Doch die Gegenseite stellte sich quer: Lukas S. konnte schließlich kostenlos auf das Auto seines Vaters zurückgreifen und hatte eigentlich keinen Schaden durch Nutzungsausfall, so die fadenscheinigen Argumente!

Lukas S. bat einen Verkehrsrechtsanwalt um Hilfe. Und der Bundesgerichtshof gab Lukas S. Recht: 
Sein eigenes Fahrzeug war nach dem Unfall nicht fahrbereit und deshalb tatsächlich nicht nutzbar. Und so stand ihm auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Dass Lukas die Möglichkeit hatte, zur Überbrückung kostenfrei auf das Fahrzeug seines Vaters zuzugreifen, beseitigt ja den eingetretenen Schaden nicht und ändert nichts an seinem Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung! Schließlich wird der Unfallverursacher nicht einfach durch eine zufällige und freiwillige Leistung eines Dritten entlastet! Anders könnte man diesen Fall höchstens dann sehen, wenn Lukas S. selbst über mindestens ein weiteres ungenutztes Fahrzeug verfügt hätte.

birne artikelTipp vom Verkehrsrechtsanwalt: Die Unfallschadenregulierung und Nutzungsausfall sind komplexe Themen für sich. Oft versucht die Gegenseite, Kosten unberechtigt zu drücken und den Geschädigten – in der Regel juristische Laien – einzuschüchtern. Deshalb ist es so wichtig, gleich von Anfang an einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt an seiner Seite zu haben, der die Schadenregulierung in Ihrem Sinne übernimmt.


Sie haben Fragen oder wünschen ein persönliches Beratungsgespräch?
Wir rufen Sie gern zurück! Zur Kontaktseite...