Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerRentner Karl H. hat vor kurzem seinen alten Mercedes verkauft und sich einen kleinen Citroen mit Automatik-Getriebe angeschafft, in der Hoffnung, den Kleinwagen besser handeln zu können als sein „altes Schiff“. Doch er muss sich erst an sein neues Gefährt gewöhnen und so übersieht er den Beginn einer Tempo-30-Zone, was prompt von einem Polizeibeamten in der Nähe beobachtet wird. Als dieser den Rentner routinemäßig zur Rede stellt, sucht dieser in Panik schnell nach einer passenden Entschuldigung: „Ich habe doch niemanden gefährdet, die Straße war ja leer. Außerdem war mein Tempo gar nicht so hoch…“, sagt Karl H. hastig. Ganz offensichtlich eine Schutzbehauptung, um ein Bußgeld oder gar ein Fahrverbot zu vermeiden.

Tatsächlich können solche Schutzbehauptungen aber als Schuldeingeständnis gewertet werden und machen die Lage nur viel schlimmer. In Karl H.s Fall war zum Beispiel gar nicht klar, ob er überhaupt und wenn ja wie viel er zu schnell unterwegs war! Am besten ist es deshalb, grundsätzlich zu schweigen, denn in solchen Situationen ist man stets zu aufgeregt, um wohlüberlegt Stellung zu nehmen. Auf der sicheren Seite ist man schließlich, wenn man gleich einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zieht. Mit dessen Unterstützung und Erfahrung kann man sich dann später noch zur Sache äußern - ohne sich um Kopf und Kragen - oder besser: den Führerschein zu reden.

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Sinn macht eine Stellungnahme nach einem Verkehrsvergehen erst, wenn ein Bußgeldbescheid vorliegt und Akteneinsicht durch einen Anwalt genommen wurde. Sonst ist unklar, über welche Informationen die Ermittlungsbehörde überhaupt verfügt. In Absprache mit dem Verteidiger kann dann eine passende anwaltliche Strategie erarbeitet werden.


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