Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerSie haben schon einmal einen Bußgeldbescheid erhalten? Vielleicht ist Ihnen dann aufgefallen, dass darin die E-Mail-Adresse der Behörde angegeben ist. Doch wer jetzt denkt, er kann seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einfach per E-Mail erheben – der irrt gewaltig! Gerade hat das Landgericht Fulda in einem solchen Fall gegen den Betroffenen entschieden. Ein junger Mann war wegen zu schnellen Fahrens zu einem Bußgeld von 240 Euro sowie einem Monat Fahrverbot verdonnert worden. Per E-Mail bat er um Prüfung, ob das Fahrverbot durch höhere Punkte in Flensburg umgewandelt werden kann – das Gericht sah diese E-Mail immerhin als einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid an.

Man kann jedoch keinen Einspruch per E-Mail einlegen, erklärten die Richter! Für den Einspruch ist grundsätzlich die Schriftform einzuhalten, das schreibt der Gesetzgeber ausdrücklich vor. Daran ändert sich auch nichts, so die Richter weiter, wenn im Bußgeldbescheid eine E-Mail-Adresse der ausstellenden Behörde oder des Ansprechpartners angegeben wird. Und auch wenn dies in der beiliegenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass kein Einspruch per E-Mail möglich ist, ergibt sich allein aus der Angabe einer E-Mail-Adresse im Bescheid auch keine zusätzlich mögliche Form der Rechtsbehelfseinlegung!

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Meine Erfahrung zeigt, dass es wichtig und sinnvoll ist, sich auch bei einem scheinbar simplen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen. Es gibt viele Stolperfallen und Fehlerquellen, die der Laie nicht kennt, die im schlimmsten Fall aber den Führerschein kosten können!


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