Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerAnton D. war morgens spät dran und hatte es eilig, rechtzeitig ins Büro zu kommen. Deshalb überquerte er hektisch und unvorsichtig eine stark befahrene Straße, an der es keinen Fußgängerüberweg gab. In der Frühe war es noch dunkel und Anton D. trug schwarze Kleidung und so kam es zum Unfall. Er wurde vom Fahrzeug der Autofahrerin Maria H. erfasst. Die Frage war, wer für den Unfall haftet. Bei Unfällen zwischen Fußgängern und Pkw haftet meist der Autofahrer als „stärkerer“ Verkehrsteilnehmer. Er trägt die so genannte Gefährdungshaftung. Trotzdem bekam Maria H. von den Richtern des Oberlandesgerichts Hamm Recht.

Der Fußgänger Anton D. haftet hier sogar ganz alleine, entschied das Gericht. Durch das leichtsinnige Überqueren einer vielbefahrenen Straße an einer Stelle ohne Übergang hat sich der Fußgänger in unverantwortlicher Weise selbst gefährdet. Daher trifft ihn auch das alleinige Verschulden. In einem solchem Fall, in dem sich Fußgänger besonders leichtsinnig verhalten, tritt die Betriebsgefahr des Autofahrers zurück und der Fußgänger muss für den gesamten Schaden allein aufkommen, lautete das Urteil. Mittlerweile haben auch das Oberlandesgericht Köln und Saarbrücken in ähnlichen Fällen so entschieden. Die Sorgfaltspflicht trifft damit alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen.
birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Früher bekamen Fußgänger bei Unfällen mit Autos meist den kompletten Schaden ersetzt. Doch nach neuerer Rechtsprechung ist der Schadenersatzanspruch nicht mehr so eindeutig. Wenn ein Fußgänger gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt, dann muss auch er haften. Wenden Sie sich in einem solchen Fall immer an einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht – er kennt die neuste Rechtsprechung und die besten Argumente.


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