Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerRonny M. war stark betrunken zu Fuß in der Nähe einer vielbefahrenen Straße unterwegs. Weil andere Fußgänger Angst hatten, dass Ronny M. auf die Straße fällt, riefen sie die Polizei. Die Polizeibeamten machten gleich einen Atemalkoholtest bei Ronny, der danach rund drei Promille hatte. Die Beamten vermuteten sogar, dass Ronny M. vielleicht alkoholabhängig ist und verordneten ihm eine ärztliche Untersuchung. Bei Alkoholabhängigkeit fehlt nämlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr – dann wird der Führerschein entzogen! Nachdem die ärztliche Untersuchung kein Ergebnis brachte, sollte Ronny M. sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen. Doch dazu weigerte er sich und die Polizei entzog ihm deshalb die Fahrerlaubnis.

Vor Gericht hatte Ronny M. zum Glück Erfolg. Die Richter bezweifeln, dass die Polizei überhaupt eine isolierte psychologische Untersuchung verlangen darf. In der Fahrerlaubnisverordnung sind lediglich die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als zulässige Aufklärungsmittel bei Eignungszweifeln vorgesehen. Einem betrunkenen Fußgänger, der sich weigert, ein psychologisches Fahreignungsgutachten zu erbringen, darf nicht ohne weiteres deshalb der Führerschein entzogen werden!

birne artikel Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Wird Ihnen der Vorwurf der Alkoholabhängigkeit gemacht, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Denn gerade Angaben, wann und wie viel getrunken wurde, werden Ihnen schnell als Schuldeingeständnis ausgelegt! Auch sollten Sie „freiwillige“ Tests verweigern und stattdessen sofort einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt um Hilfe bitten. Speichern Sie die Nummer unserer kostenfreien Hotline 0800 / 726 92 58 einfach in Ihrem Handy. So haben Sie die Nummer im Ernstfall sofort parat!


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