Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerDer Handelsvertreter Ottfried G. ist geschockt. Er hat eine Vorladung im Briefkasten. Weil er sich den Grund dafür gar nicht erklären kann, ruft er bei der Polizei an.

Der Beamte erklärt ihm, dass er von einem anderen Verkehrsteilnehmer angezeigt wurde, weil er auf der Autobahn sehr dicht aufgefahren ist, dann rechts überholt und den anderen wild gestikulierend beim Einscheren geschnitten hat. Ottfried G. kann es nicht fassen. Klar fährt er viel auf der Autobahn, aber an eine solche Aktion kann er sich nicht erinnern. Das muss eine Verwechslung sein! „Dann wird das Verfahren sicher eingestellt“, beruhigt ihn der Polizist und macht sich eine Aktennotiz, denn Ottfried G. hat alleine mit diesem Anruf indirekt zugegeben, Halter und Fahrer des Fahrzeugs zu sein.

So einfach ist es also nicht: Eine Vorladung bedeutet, dass bereits eine polizeiliche Akte über Ottfried G. existiert und die Staatsanwaltschaft schon die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis prüft! Im Falle einer Vorladung ist jeder Kontakt zur Polizei ein potenzielles Eingeständnis, das dem Staatsanwalt den Weg für eine Anklage eröffnet. Der Führerschein ist in ernster Gefahr!

birne artikelDer Rat vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: Reagieren Sie auf eine Vorladung nie selbst und nie ohne anwaltlichen Beistand. Jede Kontaktaufnahme mit den Behörden wird schriftlich festgehalten. Ein erfahrener Anwalt wird den Termin absagen und durch Akteneinsicht in Erfahrung bringen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird. Erst danach kann man beurteilen, ob beispielsweise die Personenbeschreibung des Anzeigeerstatters mit Ihnen übereinstimmt. Nur mit Anwalt ist es möglich, eine optimale Verteidigungsstrategie zu entwickeln und den Führerschein nicht in Gefahr zu bringen.


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