Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerRalph B. hat sich geärgert: Seine Werkstatt hatte ihm nach einem unverschuldeten Unfall einen Sachverständigen empfohlen.

Der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 EUR Honorar. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte zwar die Wertminderung und die Reparaturkosten. Bei den Sachverständigenkosten stellte sie sich jedoch quer. Diese sind zu hoch fand sie und erstattete nur 189,50 EUR. Zu Unrecht, so das Amtsgericht (AG) München. Die Richterin sprach auch die restlichen 464,44 EUR zu. Sie stellte klar, dass ein Geschädigter die Sachverständigenkosten erstattet verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar ortsüblich und angemessen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen ein zu teures Büro beauftrag. Im vorliegenden Fall hat der Autofahrer sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen hat. Für einen der beiden hatte er er sich entschieden. Damit hat er sich so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut sind. AG München: Darüber hinaus gibt es kein „übliches“ Sachverständigenhonorar. Ein Großteil der Sachverständigen bestimmt das Honorar nach der Schadenshöhe, ein Teil mache ein Zeithonorar geltend.

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