Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Alexander DauerEin Rennradfahrer ist verpflichtet, einen Helm zu tragen. Wird er in einen Unfall verwickelt und verletzt, kann der fehlende Helm dazu führen, dass die Haftung für ihn höher gesetzt wird, auch wenn er den Unfall nicht verursacht hat.

Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München.
Ein Radfahrer ohne Helm war mit seinem Rennrad auf einem als Geh- und Radweg gekennzeichneten Weg ungebremst und mit hoher Geschwindigkeit nach links auf eine geteerte und annähernd gleich breite Ortsverbindungsstraße eingebogen. Dort stieß er mit einem VW-Bus zusammen und verletzte sich erheblich, unter anderem am Kopf. Der Radfahrer klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht gab ihm zu 40 Prozent Mitschuld.

Die Richter entschieden, dass der von dem Radfahrer benutzte Weg als Straße einzuordnen sei. Daher habe eine Vorfahrtsberechtigung für ihn bestanden, die der VW-Bus-Fahrer verletzt habe. Trotzdem sahen die Richter ein erhebliches Mitverschulden des Radlers. Die Richter erhöhten die Haftungsquote des Radfahrers, weil er keinen Fahrradhelm getragen hatte. Bei einem Radler, der ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutze, spreche bereits der Anschein für eine „sportliche Fahrweise“. Diese Fahrweise verpflichte zum Tragen eines Schutzhelms. Da der Kläger neben zahlreichen schweren Verletzungen im Rumpfbereich auch Kopfverletzungen erlitten habe, könne man von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen ausgehen.

birne artikel Verkehrsanwälte schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber dem Unfallgegner durchsetzen können.


Sie haben Fragen oder wünschen ein persönliches Beratungsgespräch?
Wir rufen Sie gern zurück! Zur Kontaktseite...