Aktuelles zur Geschwindigkeitsüberschreitung
- Veröffentlicht am 23. September 2011
Die Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den im Straßenverkehr am häufi gsten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten. In diesem Bereich ist die Kenntnis der Rechtsprechung von erheblicher Bedeutung – nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für Sie.
Bedenken Sie: Es droht nicht nur ein Regelfahrverbot sondern nach der Änderung im Bußgeldkatalog nun auch noch erhebliche Geldbußen.
Wer sich im Rahmen eines Fahrverbotes auf ein sog. „Augenblicksversagen“ beruft, muss dies klar und deutlich formulieren. Hierbei muss der Betroffene Aussagen darüber treffen, warum er das Schild übersehen hat. Für den Richter gilt, dass er sich umfassend mit der Stellungnahme des Betroffenen auseinandersetzen muss, da er sonst mit einer Zurückverweisung durch die Rechtsbeschwerdeinstanz rechnen muss. Der Verteidiger muss die von ihm festgestellten (oder bloß behaupteten) Umstände beim Amtsgericht vortragen, um so die Annahme des Ausnahmefalls zu begründen. Hierbei ist Ihre Unterstützung wichtig, denn Sie müssen Ihrem Anwalt besondere Umstände rund um die Messung mitteilen. Ist z. B. das Schild schwer erkennbar gewesen, ist das ein wichtiger Hinweis für den Verkehrsanwalt. Denken Sie daran: Bei Geschwindigkeitsmessungen unmittelbar nach dem Ortseingangsschild kommt die Verhängung eines Fahrverbotes nach der Rechtssprechung des OLG Brandenburg in der Regel nicht in Betracht.
Zu den einzelnen Messgeräten besteht eine fast unüberschaubare Rechtsprechung. Wer hätte gewusst, dass bei der Verwendung des Geräts Vui-DistA VDM-R zur Geschwindigkeitsmessung die Messung dann nicht verwertbar ist, wenn die Daten nicht direkt zum Messgerät geleitet werden, sondern über einen zwischengeschalteten CAN-Bus? Bei Geschwindigkeitsmessungen, die zu den sog. standardisierten Messverfahren gehören, drängt sich eine weitere Beweisaufnahme nur auf, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden. Keine Angst, ich will Sie nicht mit technischen Abhandlungen langweilen. Wichtig ist lediglich, dass Sie ein Problembewusstsein dafür entwickeln, dass eben nicht jede Messung klar ist. Hier ist das Know-how eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht gefragt, der im Rahmen seiner Verteidigung der Bußgeldstelle möglichst viel „Sand ins Getriebe“ streuen will, immerhin geht es um Ihre Punkte.
Die Grundsätze für die sog. standardisierenden Messverfahren geltend nach der Rechtsprechung des BGH nur, wenn das Messgerät standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebe-nen Bedienungs-/ Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetest. Verstöße hiergegen haben zur Folge, dass die Messung nur mit höherem Toleranzabzug verwertet werden kann. Dies kann wichtig sein, wenn der Betroffene knapp an der Grenze zum Fahrverbot steht.
Bei der Ermittlung der Geschwindigkeit durch Schätzung ist größte Zurückhaltung geboten. Zwar ist eine Schätzung, man will es kaum glauben, rechtlich zulässig. Die Messung unterliegt aber wegen der erheblichen Ungenauigkeit strengen Anforderungen an die richterliche Feststellung. Gleiche Gründsätze gelten für die Schätzung der Rotlichtdauer. Hier dürfte ein Fahrverbot aufgrund einer bloßen Schätzung durch Polizeibeamte kaum haltbar sein.
Welche Folgen haben Mängel in der Bezeichnung der Tat? Auch eine mangelhafte Bezeichnung der Tat kann zur Unwirksamkeit führen, wenn der Tatvorwurf so unzureichend abgegrenzt ist, dass eine Verwechselungsgefahr mit einer anderen gleichartigen Ordnungswidrigkeit besteht. Als unschädlich angesehen worden sind: falsches Fahrzeug-Kennzeichen, unzutreffende Beschreibung der Fahrtrichtung sowie unterlassene Nennung des Betroffenen.
Als unwirksam sind hingegen folgende Fälle angesehen worden: Behinderung beim Abbiegen ist nicht näher konkretisiert worden bzw. der Verstoß der Vorfahrtsverletzung ist nicht näher im umschrieben worden.
