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Unfallflucht: Mitwirkungspflichten und Bagatellgrenzen

Veröffentlicht am 10. Dezember 2010
Geschrieben von Alexander Dauer

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Unfallflucht – Mitwirkungspflicht des Unfallverursachers und Bagatellgrenze für Fahrzeugschäden: Jeder, der ein Fahrzeug besitzt weiß, wie ärgerlich es ist, wenn man einen Unfall hat. Glücklich kann man sich schätzen, wenn es nur um einen sogenannten Blechschaden geht und keine Personen zu Schaden gekommen sind, aber ein Unfall ist nun mal mit zusätzlichem Zeitaufwand und vor allem mit weiteren unvorhergesehenen Kosten verbunden. Das Schlimmste was einem Unfallbeteiligten passieren kann ist, wenn der andere Fahrer einfach Unfallflucht begeht und sich vom Unfallort davon macht. Der Tatbestand der Unfallflucht ist schnell erfüllt.

Hart hat es einen Angeklagten getroffen, der vom Landgericht Nürnberg verurteilt worden ist. Das Gericht urteilte: „Ein unfallbeteiligter Angeklagte genügt seiner nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Unfallflucht) bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen“.

Das Gericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 20 verurteilt (800 € Strafe), gefolgt von 7 Punkten. Nach den Feststellungen des Landgerichts warteten der Angeklagte und der Zeuge jeweils als Fahrer ihres Taxis – auf dem Bahnhofsvorplatz in einer ganzen Reihe von Taxen auf Fahrgäste. Als der Zeuge wegen einer vor ihm entstandenen Lücke nachrücken wollte, versuchte der Angeklagte, links an dem Taxi des Zeugen vorbeizufahren und vor diesem wieder in die Reihe der wartenden Taxen einzuscheren. Dabei streifte er mit der Beifahrertüre seines Taxis aus Unachtsamkeit den linken Außenspiegel des Taxis des Zeugen. An diesem Spiegel entstand ein Sachschaden von ca. € 59. Obwohl der Zeuge ihn aufforderte, ihm seinen – des Angeklagte – Namen zu nennen und die notwendigen Feststellungen zum Schaden zu treffen und obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt und erkannt hatte, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, und dass der Unfallgegner seine Personalien forderte, lud er Passagiere in seinen Wagen und fuhr fort, ohne die erforderlichen und geforderten Feststellungen zu ermöglichen. Er verwies den Geschädigten lediglich auf die Taxinummer und erklärte, er solle sich mit seinem Taxiunternehmer, für den er das Taxi fuhr, in Verbindung setzen.

Das Gericht argumentierte, dass ein Unfallbeteiligter nach dem Wortlaut des Gesetzes die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen muss. über die passive Anwesenheitspflicht hinaus fordert die Vorschrift damit eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls. Der Unfallbeteiligte muss zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Ausreichend ist die Mitteilung, dass das eigene Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte. Deshalb muss der Unfallbeteiligte zwar nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen. Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führte aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kraftfahrzeugs treffen konnte. Der Angeklagte hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen.

Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass ein „Verkehrsunfall“ nicht schon jedes schadenbehaftete Ereignis im Straßenverkehr sei. Schäden, die ganz unbedeutend sind, scheiden aus. Diese Bagatellgrenze ist allerdings bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht verbindlich herausgearbeitet worden. Sicher ist nur, dass sie sich im Laufe der Zeit nach oben verändert hat. überwiegende Meinung – jedenfalls seit Einführung des Euro – dürfte sein, dass Beträge ab etwa € 20 aufwärts nicht mehr als geringfügig anzusehen sind. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche entfällt dann, wenn wegen der Geringfügigkeit des entstandenen Schadens die Sache so unbedeutend ist, dass Ersatzansprüche regelmäßig nicht geltend gemacht werden. Dies kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Geschädigte den Schaden vernünftigerweise nicht beseitigen wird, eine nennenswerte Wertminderung nicht eingetreten ist und auch die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird. Zu denken ist etwa an Kratzspuren, die entweder ganz leicht sind und nicht ins Auge fallen oder die zwar für sich allein betrachtet stärker sind, denen jedoch wegen des schlechten Erhaltungszustandes des Fahrzeugs keine weitere Bedeutung zukommen kann. Nach alldem ist der Schwellenwert nicht nur angesichts der allgemeinen Preissteigerung, sondern insbesondere wegen der Verteuerung von Autoreparaturen in den letzten Jahren derzeit bei € 50 anzusiedeln. Schlecht für den Angeklagten, dessen Unfall eben keine Bagatelle mehr war.

Urteile in Stichworten

Unfall mit Leitplanke kann Unfallflucht sein: Auch wenn sie nach einem Unfall nur die Leitplanke touchiert haben und die Beschädigung scheinbar gering ist, müssen Autofahrer am Unfallort bleiben. Anderenfalls machen sie sich der Unfallflucht schuldig, und die Versicherung muss nicht zahlen. Das geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) in Brandenburg an der Havel hervor, auf das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) hinweisen. Die Richter argumentierten, dass in der Regel die Beschädigung einer Leitplanke kein „unerheblicher Schaden“ sei und die Bagatellgrenze von rund 50 € voraussichtlich in jedem Fall überschritten werde. In dem Fall hatte ein Autofahrer gegen seine Versicherung geklagt. Ein Angestellter des Geschäftsmannes hatte mit dessen Auto eine Leitplanke geschrammt und war weitergefahren, weil er von einem geringen Schaden ausging. Das OLG entschied, dass er dies nicht hätte tun dürfen und sprach die Kfz- Versicherung von ihrer Haftung frei.

Verlust des Arbeitsplatzes: Allein die Feststellung, der Betroffene habe „große Angst um seinen Arbeitsplatz“ reicht zur Begründung vom Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen nicht aus (OLG Brandenburg).

Denken Sie daran

Bei Erhalt eines Anhörungsbogens der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldstelle ist mein Tipp: Auch wenn der Vorwurf der Ermittlungsbehörden auf den ersten Blick zutreffend zu sein scheint, sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlichen Beistands versichern.