DAUER - PARTNER

24h erreichbar!

24 stunden

Über uns

  • Start
  • Ihr Fachanwalt
  • Aktuelle Themen
  • Kontakt

Schnelle Hilfe

  • Unfallfragebogen
  • Bußgeldanfrage

Schwerpunkte

  • Unfallrecht
  • Bußgeldrecht
  • Strafrecht
  • Versicherungsrecht
  • Führerscheinrecht

Außerdem

  • Facebook
  • Twitter
  • Suchen
  • Sitemap
  • Impressum

Auffahrunfall auf der Autobahn – Schadensteilung

Veröffentlicht am 05. Mai 2010

Coburg/Berlin (DAV). Kann der Ablauf eines Verkehrsunfalls auf einer Autobahn nicht aufgeklärt werden, müssen sich die Unfallbeteiligten den Schaden teilen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. September 2009 (AZ: 11 O 650/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.


Die Klägerin stieß mit dem Beklagten auf der Überholspur einer Autobahn zusammen. Die Klägerin behauptete, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte sei auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Deswegen verlangte die Klägerin insgesamt 7.700 Euro. Ihr Unfallgegner behauptete, dass er bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren sei, als er wegen des dichten Verkehrs vor ihm habe abbremsen müssen. Das Fahrzeug der Klägerin sei dann auf ihn aufgefahren.

Das Gericht gab der Klage zur Hälfte statt und wies sie im Übrigen ab. Es hatte sich nicht klären lassen, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Weder die Befragung der Zeugen noch ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnten den Hergang des Unfalls eindeutig klären. Ein Anscheinsbeweis käme nicht in Betracht. Ein solcher sei dann möglich, wenn der behauptete Vorgang schon auf den ersten Blick nach einem bekannten Muster ablaufe. Dann wäre dieser Ablauf im Regelfall als bewiesen anzusehen. Beide denkbaren Varianten – Auffahrunfall oder Unfall nach einem Spurwechsel – seien aber typische Vorgänge auf Autobahnen, die häufig zu Unfällen führten. Daher hat das Landgericht den Schaden geteilt, weil die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als gleich hoch eingeschätzt wurde.

Diese Grundregeln müssen Sie beachten:
  • Wichtig für eine Kollision im fließenden Verkehr: Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.
  • „Plötzliches“ Bremsen bedeutet: für den Hintermann überraschend, d.h. ohne vorhersehbaren Grund.
  • Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
  • Mit einem Abbremsen ohne für ihn erkennbaren Grund muss der Hintermann rechnen und seinen Sicherheitsabstand entsprechend einrichten.
  • „Stark“ bremsen heißt: mehr als „normales“ Abbremsen, nicht unbedingt Vollbremsung. Der Nachweis ist schwierig, häufig kann nurein Gutachten helfen.
  • Erlaubt ist ein starkes Bremsen bei einem „zwingenden Grund“. Das ist mehr als ein „triftiger Grund“; es muss eine akute Gefahr für Leib oder Leben des Fahrers oder eines Dritten bestehen. Die Gefährdung eines Tiers oder einer wertvollen Sache kann genügen. Kein „zwingender Grund“: Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 auf 50 km/h; Queren eines Kleintieres (Dackelentscheidung).
  • Der Vorausfahrende darf auch ohne zwingenden Grund scharf abbremsen, wenn ein ausreichend großer Sicherheitsabstand zum Nachfolger besteht.
  • Wichtig vor allem bei einer Kollision mit einem stehenden Hindernis (z.B. liegen gebliebener Pkw): Der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise jederzeit, auch bei Dunkelheit, so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (§ 3 Abs. 1 StVO).

Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug: Hier ist wiederum zu unterscheiden zwischen einem freiwilligen Anhalten und einem unfreiwilligen Stopp, z.B. Liegenbleiben wegen Defekts, Kraftstoffmangel etc. Bei der ersten Fallgestaltung ist in der Regel von einer Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen (aber Mithaftung bei Anhalten in einer Kurve, ohne ausreichende Beleuchtung etc.). Bei der zweiten Fallgestaltung ist die Betriebsgefahr durch den Ausfall des Fahrzeugs erhöht, zudem kann sie durch ein Sicherungsverschulden gesteigert sein, also nur Teilhaftung des Auffahrenden.


Denken Sie daran...

Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.

Share
Tweet